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Kurzfristige Stornierung - Gast zahlt für Reservierung
Stornierungen gehören zum Hotelalltag: Ein Gast nimmt seine Hotelreservierung zurück, weil er krank geworden ist, das Enkelkind früher zur Welt kam als geplant oder ein Wasserrohrbruch den Keller unter Wasser gesetzt hat. Gründe gibt es viele, kurzfristig Zimmer zu stornieren. Auch wenn Sie im Einzelfall - besonders bei treuen Kunden - kulant entscheiden, ist Kulanz nicht vorgeschrieben - wird ein Beherbergungsvertrag gebrochen, sieht das Gesetz eindeutige Regelungen vor.
Übersicht: Kurzfristige Stornierung
Storniert ein Gast eine Zimmerreservierung kurzfristig, muss er den vereinbarten Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen an das Hotel zahlen. In der Regel sind bei
- Appartements und Ferienwohnungen 90 % ,
- Unterkunft mit Frühstück 80 %,
- Halbpension 70 %,
- Vollpension 60 %
des Preises zu zahlen. Die rechtlichen Grundlagen für Zimmerreservierungen bilden die Bestimmungen des befristeten Mietvertrages aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Gast und das Hotel vereinbaren mündlich, telefonisch oder schriftlich einen Beherbergungsvertrag, den beide Seiten zu erfüllen haben.
Hält sich der Gast nicht an die getroffenen Vereinbarungen, sprich storniert er das Zimmer, hat er den Mietpreis abzüglich der oben genannten ersparten Aufwendungen zu zahlen.
Kommt es zum Vertragsbruch durch den Vermieter, sprich den Hotelier, muss dieser dem Gast ein gleichwertiges Ersatzquartier besorgen und gegebenenfalls für den Schaden aufkommen.
Dasselbe gilt auch Reiseveranstalter. Nimmt ein Reiseunternehmen beispielsweise die Reservierung mehrerer Zimmer 4 Wochen vor dem geplanten Aufenthalt zurück, weil die gewünschte Teilnehmerzahl nicht zusammenkam, muss es dem Hotel die Zimmerkosten erstatten. Eine kostenfreie Stornierung ist nicht rechtens. Weigert sich der Reiseveranstalter, für den Ausfall zu zahlen, kann der Hotelier einen Anklage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Beherbergungsvertrages erheben.
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