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Ihre aktuelle Ausgabe vom 7.4.2008 |
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Liebe Leserin, lieber Leser, |
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natürlich stellen Sie zum größten Teil die Fragen während eines Bewerbungsgesprächs. Doch auch die Fragen, die der Bewerber an Sie richtet, sind für Ihre Bewertung von großer Bedeutung: - Konkrete Fragen zu betrieblichen Strukturen, Vermarktung und Unternehmenszielen: Solche Fragen sind in der Regel ein gutes Zeichen. Ihr Bewerber stimmt vermutlich seine Vorstellungen mit Ihren betrieblichen Gegebenheiten ab.
- Fragen zu Fortbildungsmöglichkeiten, Überstunden, Urlaub, Gehalt: Überwiegen solche Fragen, sollten Sie vorsichtig sein. Denn möglicherweise sind ihm dann soziale Leistungen wichtiger als persönliches Engagement und gemeinsamer Erfolg.
- Intensive Fragen zum Betriebsklima: Der Bewerber könnte ein Mobber oder ein Gemobbter sein, der vielleicht Unruhe in Ihren Betrieb bringt.
Mehr zum Thema Bewerberauswahl können Sie in der nächsten Ausgabe von Hottelleitung in der Praxis erfahren. Herr Jürgen Axel wird Ihnen die Wottawa-Methode vorstellen. |
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Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche.
Ihre

Tanja Wirtz Redakteurin von Hotelleitung aktuell |
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| Das sind Ihre Themen: |
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| Personal |
| * Ferienjobs - Das müssen Sie bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten wissen |
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Ferienjobs - Das müssen Sie bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten wissen |
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Jedes Jahr vor den Sommerferien sind unzählige Schüler und Studenten auf der Suche nach Ferienjobs, viele davon auch in der Hotellerie. Da Ferienjobber für einfache Tätigkeiten flexibel einsetzbar und kostengünstig sind, greifen viele Hoteliers auf diese Möglichkeit zurück. Allerdings sind beim Einsetzten und Abrechnen einige Besonderheiten zu berücksichtigen, damit sich dieser Aushilfsjob auch für beide Seiten lohnt und zu keinen Problemen mit Behörden führt.
Schüler: - Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden (verbotene Kinderarbeit)
- Beschäftigung von Kindern zwischen 13 bis 15 Jahren nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern, nur mit leichten Tätigkeiten, maximal 2 Stunden täglich und maximal 4 Wochen im Jahr, nicht während der Schulzeit und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr
- Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Vergütung nach den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung
Studenten:- Befreit von der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt
- Versicherungsfreiheit auch bei mehr als 20-Wochenstunden, wenn die Tätigkeit in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder nachts und an Wochenenden ausgeübt wird
- Nachweis über die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist erforderlich
Beispiel: Sie beschäftigen in Ihrem Hotel einen Studenten als Nachtportier. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22 Stunden. Für sein Studium wendet er 28 Stunden pro Woche auf. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Das Studium steht hier nach wie vor im Vordergrund. Wenn der Student jedoch mehr als 400,- € monatlich verdient, entsteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, da die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeführt wird.
Mit diesen Tipps stehen Sie in den kommenden Sommerfreien auf der sichern Seite. |
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