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Ihre aktuelle Ausgabe vom 07.07.2008 |
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Liebe Leserin, lieber Leser, |
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egal ob Raucher oder Nichtraucher - Befürworter oder Gegner: diskutiert wird auf alle Fronten, wenn es um das Thema Nichtraucherschutz geht!
Der Einfallsreichtum der Kneipiers oder Gastwirte in den vergangenen Monaten war gigantisch und ließ die Verzweiflung deutlich werden.
Doch egal, wie so manch einer versuchte dem aufkommenden Verbot entgegenzuwirken - alle Zwischenlösungen haben ein Ende. So ist die praktizierte Toleranzhaltung in Sachen Zelte oder die “Clubvariante” eigentlich nur eine Verzögerung gewesen, das angekündigte Gesetz noch ein wenig hinauszuschieben.
Ende Juli wollen die Bundesverfassungsrichter hier nun endlich Klarheit schaffen und das Nichtraucherschutzgesetz der Länder womöglich korrigieren.
Gegner sehen eindeutig ein Drama in der Aufweichung der Rauchverbote – schließlich dürfe nicht Gesundheit und Wirtschaft gleichgestellt werden.
Und Befürworter setzen jetzt in das Urteil alle Hoffnungen hinein, um den befürchteten wirtschaftlichen Ruin doch noch abwenden zu können. Bei all der Diskussion stellt sich jedoch eine ganz andere Frage:
Warum ist das Rauchen heutzutage als Suchtkrankheit immer noch nicht anerkannt? |
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Ihre

Tanja Wirtz Redakteurin von Hotelleitung aktuell |
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| Das sind Ihre Themen: |
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| Betriebswirtschaft für die Hotellerie |
| * Besser auf Nummer sicher gehen: Frische bei Lebensmitteln! |
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| Behörden/Vorschriften/Haustechnik |
| * Rechte von Azubis – finanzielle Risiken bei Auflösung des Ausbildungsverhältnisses |
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Besser auf Nummer sicher gehen: Frische bei Lebensmitteln! |
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Frische Lebensmittel sind selbstverständlich in jeder Küche zu finden und stellen einen nicht unerheblichen Warenwert dar.
Doch ist der richtige Umgang mit den Lebensmittel nicht nur wirtschaftlich notwendig, sondern auch hygienisch erforderlich. Um Schaden abzuwenden, müssen die Güter sorgfältig behandelt werden.
Die Kontrolle von Sauberkeit, Temperatur, Feuchtigkeitsgehalt und Rotationslagerhalterung sind wichtige Aspekte bei der Gewährleistung der Lebensmittelhygiene.
Checkliste: So gehen Sie mit Lebensmitteln richtig um!
- Die Lagerungsbedingungen müssen gewährleisten, dass Nährwert, Aussehen, Geschmack und Genießbarkeit von Lebensmitteln erhalten bleiben.
- Räume, die für die Lagerung von getrockneten Lebensmitteln oder Konserven genutzt werden, müssen trocken, kühl, gut beleuchtet und belüftet sein. Darüber hinaus stets sauber, aufgeräumt und frei von Ungeziefer!
- Bei Lebensmittelkonserven muss – auch wenn hier das Risiko geringer ist, als bei den Frischprodukten – darauf geachtet werden, dass geplatzte Dosen nicht verwendet, rostige nicht angenommen und die Konserven regelmäßig gewälzt werden.
- Die optimale Kühlung, um sich vor der Bildung von lebensmittelvergiftenden Organismen zu schützen, liegt bei unterhalb +4 Grad.
- Erstellen Sie einen eigenen Code, um das Lieferdatum von Waren festzustellen, für die kein Ablaufdatum verlangt wird.
- Lebensmittel sollten verpackt, abgedeckt oder mit einem Niesschutz gesichert sein.
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Rechte von Azubis – finanzielle Risiken bei Auflösung des Ausbildungsverhältnisses |
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Wer mit seinem Auszubildenden sehr unzufrieden ist und beabsichtigt, diesen fristlos zu kündigen, sollte zuvor jedoch die aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts studieren und den rechtlichen Hintergrund betrachten.
Ein Auszubildender wurde fristlos von seinem Ausbildungsunternehmen gekündigt. Daraufhin hatte der Azubi seine Ausbildung bei einem gemeinnützigen Weiterbildungsinstitut fortgesetzt.
In einem knappen Jahr restlicher Ausbildungszeit entstanden dafür Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro. Nicht nur die Kündigungsschutzklage (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 9 AZR 103/07) des Azubis lief erfolgreich, sondern auch die Klage gegen das Ex-Ausbildungsunternehmen auf Erstattung der Kosten.
Grundsätzlich gilt: Schadensersatzanspruch haben Ausbilder oder Auszubildender, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird und die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 23 Berufsbildungsgesetz – BBiG).
Sogar die nichtgezahlte Ausbildungsvergütung bis zum rechtlichen Ausbildungsende kann der Azubi verlangen. Allerdings muss er sich dabei anrechnen lassen, was er an anderer Stelle stattdessen verdient.
Der Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. |
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